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Forschungsstelle Glücksspiel

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  • Publication
    Auswirkungen geplanter Abstandsregelungen und Regelungen zu Konzessionsgrößen auf Spielhallen am Beispiel Baden-Württembergs
    (2016) Li, Xuenan; Becker, Tilman; Heinze, Karen
    Der Gesetzgeber hat bis 2012 einen deutlichen Unterschied zwischen der glücksspielrechtlichen Regulierung des Automatenspiels in Spielbanken und dem gewerblichen Automatenspiel in Spielhallen bzw. Gaststätten gemacht. Mit dem Glücksspielstaatsvertrag von 2012 wurden Spielhallen erstmalig in den ordnungsrechtlichen Rahmen des Glücksspielrechts aufgenommen. Die Aufstellung von Geldspielgeräten wird seit 2012 auch durch die Spielhallengesetze bzw. Landesglücksspielgesetze geregelt. Es gelten ab Mitte 2017 Mindestabstandregelungen, die sich je nach Bundesland voneinander unterscheiden, und das Verbot der Mehrfachkonzessionen. Hintergrund dabei ist, dass es zu einer vermehrten Ansiedlung von Spielhallen vor allem im Zentrum von Städten, dem Kerngebiet, gekommen ist. Der Glücksspielstaatsvertrag von 2012 sieht vor, dass ab Mitte 2017 alle Spielhallen eine glücksspielrechtliche Erlaubnis brauchen. Nur solche Spielhallen werden diese Erlaubnis erlangen können, die die glücksspielrechtlichen Vorgaben erfüllen. Hier sind vor allem die Bestimmungen zu dem Mindestabstand und das Verbot der Mehrfachkonzessionen von Bedeutung. Im Rahmen dieses Beitrags sollen die Auswirkungen der Mindestabstandregel und des Verbots der Mehrfachkonzessionen auf die Anzahl der Spielhallen am Beispiel Baden-Württembergs untersucht werden.
  • Publication
    Auswirkungen geplanter Abstandsregelungen und Regelungen zu Konzessionsgrößen auf Spielhallen am Beispiel Stuttgarts
    (2014) Becker, Tilman; Heinze, Karen
    Während der Glücksspieländerungsstaatsvertrag neben dem Verbot der Mehrfachkonzessionen eine Begrenzung der Anzahl der Spielhallen durch die Anzahl der in einer Gemeinde zu erteilenden Erlaubnisse intendierte, hat das LGlüG von Baden-Württemberg die Begrenzung der Anzahl der Spielhallenstandorte durch eine Mindestabstandregel zwischen Spielhallen umgesetzt. Nach § 42 Abs. 3 LGlüG beträgt die Entfernung, die zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen eingehalten werden muss, mindestens 500 m Luftlinie. Momentan gibt es in der Stadt Stuttgart 132 Konzessionen für Spielhallen, die sich auf 83 Standorte verteilen. Somit bestehen 49 Mehrfachkonzessionen, die spätestens zum Ende der Übergangsfristen des GlüÄndStV zum 30. Juni 2017 nicht mehr zulässig sind. Von den 83 Spielhallenstandorten unterschreiten 54 Objekte den zulässigen Mindestabstand der Spielhallen untereinander. Unter Berücksichtigung dieser Regelungen verbleiben lediglich 29 Spielhallen im Stuttgarter Stadtgebiet. Somit könnte die Gesamtzahl der Konzessionen im Stuttgarter Stadtgebiet aufgrund der strikten Regelungen in Baden-Württemberg auf ca. 20 Prozent zurückgehen.
  • Publication
    Auswirkungen geplanter Abstandsregelungen und Regelungen zu Konzessionsgrößen auf Spielhallen am Beispiel ausgewählter Kommunen in Baden-Württemberg
    (2015) Becker, Tilman; Heinze, Karen
    Während der Glücksspieländerungsstaatsvertrag neben dem Verbot der Mehrfachkonzessionen eine Begrenzung der Anzahl der Spielhallen durch die Anzahl der in einer Gemeinde zu erteilenden Erlaubnisse intendierte, haben das LGlüG von Baden-Württemberg und auch die Ausführungsgesetze anderer Bundesländer die Begrenzung der Anzahl der Spielhallenstandorte durch eine Mindestabstandregel zwischen Spielhallen umgesetzt, die sich jedoch von Bundesland zu Bundesland deutlich unterscheidet. Im vorliegenden Beitrag wird ein Überblick über die Auswirkungen von Abstandsregelungen und Konzessionsbeschränkungen am Beispiel des Spielhallenbestandes sechs baden-württembergischer Großstädte gegeben (Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim, Pforzheim, Reutlingen und Ulm).
  • Publication
    Ergebnisse der (nicht repräsentativen) Online-Befragung „Einstellungen und Kenntnisse gegenüber Glücksspielen“
    (2013) Becker, Tilman; Wöhr, Andrea; Salback, Anne
    Im Zeitraum vom 21. Dezember 2011 bis zum 29. Februar 2012 war auf der Internetseite der Forschungsstelle Glücksspiel der Universität Hohenheim ein Fragebogen mit insgesamt 16 Fragen abzurufen. Teilnehmer der Befragung waren somit Besucher der Internetseite, bei denen bereits eine Affinität zum Thema angenommen werden kann. Die Stichprobenauswahl entspricht demzufolge einem nicht-repräsentativen Convenience Sample. Ergebnisse: Glücksspiele werden von den Befragten als spannende bzw. aufregende Aktivität mit sozialem Aspekt angesehen, jedoch nicht als unbedenkliches Freizeitvergnügen oder als Möglichkeit zur Geldbeschaffung verharmlost. Die höchste Suchtgefahr wird den Glücksspielautomaten in Spielbanken und Casinos und Tischspielen in Casinos zugesprochen. Eine Schätzung des Prozentwertes, wie viele Menschen in Deutschland pathologisch Glücksspiele spielen, fällt den Befragten schwer. Gute Kenntnisse zeigen die Teilnehmer jedoch bei der Einschätzung der Legalität verschiedener Glücksspielarten; diese konnten sie in fast allen Fällen korrekt als „erlaubt“ oder „verboten“ einschätzen, wenngleich nicht immer ganz eindeutig. Insbesondere bezüglich der Online-Angebote scheint die Unsicherheit hoch zu sein. Möglicherweise ist vielen nicht klar, dass Online-Angebote zum Zeitpunkt der Befragung verboten waren. Eindeutig falsch dagegen ist die Einschätzung bzgl. der Legalität von Sportwetten in Wettbüros.